Satzung
Satzung der Motorradfreunde Dornier, Mai 2000
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen „Motorradfreunde Dornier“.
Der Sitz des Vereins ist in Friedrichshafen.
Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen, sondern gehört der Betriebssportgemeinschaft der Firma Dornier an.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein dient der Pflege und Förderung des Motorradsports und dem Ansehen und der Akzeptanz des Motorrades in der Gesellschaft. Er will zur Vertiefung der kameradschaftlichen Kontakte der Vereinsmitglieder beitragen. Es soll damit ein Ausgleich gegenüber der beruflichen Arbeit erzielt werden, außerdem das Verständnis für Kfz-technische und maschinenbauliche Zusammenhänge gefördert werden
§ 3 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist die Zeit vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres.
Es ist nur eine ganzjährige Mitgliedschaft möglich.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf Antrag. Das Mitglied erkennt durch seine Unterschrift die Satzung an.
Der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise ist in der Gebührenordnung geregelt.
§ 5 Kündigung der Vereinszugehörigkeit
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu kündigen.
§ 6 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendeinem Grunde aus oder ist dauernd verhindert, kann der Vorstand bis zur nächsten fälligen Vorstandswahl einen Stellvertreter benennen.
§ 7 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
b) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrzahl von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vollmitglieder.
c) Findet der Auflösungsantrag keine Mehrheit und ist kein Vorstand bereit, mit dem Vertrauen der Versammlung die Geschäfte weiterzuführen, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Versammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei einer Auflösung wird zusammen mit der BSG und im Einvernehmen mit der Firma Dornier und deren Betriebsräten über die Verwendung von Vereinseigentum beraten.
Immenstaad, den 4. Mai 2000
Der Vorstand
Christoph Heer | (1.Vorsitzender) |
Gerhard Lehnerts | (2. Vorsitzender) |
Holger Mank | (Kassierer) |